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Protokoll über militärische Pflichten in · Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

§ 13 Protokoll über militärische Pflichten in

Artikel 13.

In KraftAmtlicher Text

Vom 1. Januar 1936 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, für den dieses Protokoll zu jenem Zeitpunkt in Kraft ist, beim Generalsekretär des Völkerbundes die Abänderung einzelner oder aller Bestimmungen dieses Protokolls beantragen. Wird ein solcher Antrag, nachdem er den übrigen Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten mitgeteilt worden ist, für die dieses Protokoll zu jenem Zeitpunkt gilt, von wenigstens neun unter ihnen binnen Jahresfrist unterstützt, so entscheidet der Völkerbundsrat nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten darüber, ob hierzu eine Sonderkonferenz einberufen oder ob die Abänderung auf die Tagesordnung der nächsten Konferenz zur Kodifikation des Völkerrechts gesetzt werden soll.

Die vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß im Falle der Abänderung dieses Protokolls die neue Vereinbarung eine Bestimmung enthalten kann, wonach ihr Inkrafttreten für sämtliche Teilnehmer des vorliegenden Protokolls alle oder einzelne Bestimmungen desselben aufheben würde.