Übereinkommen über die Änderung von Name · Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen
§ 2 Übereinkommen über die Änderung von Name
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.