§ 15 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver
Artikel 15
Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 15
Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.