Waffengebrauchsgesetz 1969 · Waffengebrauchsgesetz 1969
§ 13 Waffengebrauchsgesetz 1969
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Kann die behördliche Anordnung nicht rechtzeitig erteilt werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem Kommandanten zu.