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Abänderung des durch Verordnung bestimmt · Abänderung des durch Verordnung bestimmten Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Hörsching

§ 2 Abänderung des durch Verordnung bestimmt

In KraftAmtlicher Text

(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Hörsching fallen jene Grundflächen und Teile von Grundflächen, die zwischen den, aus Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.