Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständ · Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten
§ 2 Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständ
Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), BGBl. Nr. 243/1957 , wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1992-06-17