§ 13 MilStGFahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung
Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1975-01-01