§ 15 MilStGGemeinsame Bestimmung
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung römisch zwei. Straftaten gegen die militärische Ordnung
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.