§ 17 Vertrag über zoll- und paßrechtliche FraArtikel 17
Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund der Erleichterungen dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit formlos zurücknehmen.