Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD) · Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)
§ 2 Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt;
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im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erdgeschoß;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen zwei Räume im westlichen Teil des Dienstgebäudes.