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Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD) · Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

§ 2 Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt;

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im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Untersuchungs- und Arrestraum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege im Erdgeschoß;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen zwei Räume im westlichen Teil des Dienstgebäudes.