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Abkommen zwischen der Internationalen At · Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

§ 49 Abkommen zwischen der Internationalen At

TEIL II TEIL römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Falls Kernmaterial ständig außerhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

(a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und

(b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und -kontrolle.

Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.