Grenzübergang Neustift/Gottsdorf (BRD) · Grenzübergang Neustift/Gottsdorf (BRD)
§ 2 Grenzübergang Neustift/Gottsdorf (BRD)
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
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die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
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den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
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im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
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die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses;
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den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.