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Übereinkommen zur Verminderung der Staat · Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

§ 14 Übereinkommen zur Verminderung der Staat

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die durch andere Mittel nicht beigelegt werden kann, ist auf Verlangen einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.