Übereinkommen zur Verminderung der Staat · Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
§ 17 Übereinkommen zur Verminderung der Staat
Artikel 17
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes kann jeder Staat zu den Artikeln 11, 14 oder 15 einen Vorbehalt anmelden.
(2) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.