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Übereinkommen zur Verminderung der Staat · Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

§ 20 Übereinkommen zur Verminderung der Staat

Artikel 20

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sowie die im Artikel 16 genannten Nicht-Mitgliedsstaaten von

a) Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 16;

b) Vorbehalten nach Artikel 17;

c) dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;

d) Kündigungen nach Artikel 19.

(2) Spätestens nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde befaßt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Generalversammlung mit der Frage der im Artikel 11 vorgesehenen Errichtung des darin genannten Organs.