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Grenzübergang Reit im Winkl (BRD) · Grenzübergang Reit im Winkl (BRD)

§ 2 Grenzübergang Reit im Winkl (BRD)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

–

den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

–

den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen neben und hinter dem Dienstgebäude;

–

im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar

–

im Erdgeschoß des Dienstgebäudes die beiden in der Südwestecke gelegenen Räume.