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Abkommen über den Personenverkehr (Griec · Abkommen über den Personenverkehr (Griechenland)

§ 7 Abkommen über den Personenverkehr (Griec

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens, jedoch mit Ausnahme des Artikels 6, vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.