Karawankenstraßentunnel (Slowenien) · Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
§ 15 Karawankenstraßentunnel (Slowenien)
Begriffsbestimmungen
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Es bedeuten:
1. „Grenzabfertigung“ die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und Sachen anzuwenden sind; dabei ist „Eingangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Einreise von Personen sowie der Ein- und Durchfuhr von Sachen, „Ausgangsabfertigung“ die Vollziehung der aus Anlaß der Ausreise von Personen sowie der Aus- und Durchfuhr von Sachen anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. „Gebietsstaat“ den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Eingangsabfertigung des anderen Vertragsstaates durchgeführt oder dessen Hoheitsgebiet im Durchgang (Artikel 23) von den Organen des anderen Vertragsstaates benützt wird, „Nachbarstaat“ den anderen Vertragsstaat;
3. „Organe“ die Personen, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung von Amtshandlungen zuständig sind, ausgenommen Militärpersonen;
4. „Grenzabfertigungsorgane“ die Organe, die auf Grund der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zur Durchführung der Grenzabfertigung zuständig sind;
5. „Zone“ den örtliche Bereich des Gebietsstaates, in dem die Organe des Nachbarstaates berechtigt sind, die Eingangsabfertigung vorzunehmen oder über den sie im Durchgang (Artikel 23) auf das eigene Hoheitsgebiet zurückkehren dürfen.