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ADV · Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer

§ 28 ADVEinsatzbestimmung für den Wachdienst

Allgemeine Pflichten des Soldaten

In KraftAmtlicher Text

Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2001-07-01