ADV · Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer
§ 28 ADVEinsatzbestimmung für den Wachdienst
Allgemeine Pflichten des Soldaten
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2001-07-01