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Angabe von Familiennamen und Vornamen in · Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern

§ 7 Angabe von Familiennamen und Vornamen in

Artikel 7

In KraftAmtlicher Text

Die Unterzeichnerstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.