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Verzicht auf die Beglaubigung und den Au · Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

§ 5 Verzicht auf die Beglaubigung und den Au

Artikel 5

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beurkundet, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine Sterbeurkunde unter Angabe des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in diesem Staat zu übersenden; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem der Ort und der Tag der Eheschließung anzugeben.

(2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so hat der Standesbeamte der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch zu übersenden, in dem der Randvermerk eingetragen ist. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind mitzuteilen.