§ 39 ZustGVollziehung
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-01
Verweist auf
- ZustG § 28a
- ZustG § 28b
- ZustG § 30
- ZustG Art. 32
- ZustG § 37b