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ZustG · Zustellgesetz

§ 39 ZustGVollziehung

4. Abschnitt Schlußbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 28a, 28b, 30 bis 32 und § 37b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-01