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Europäisches Übereinkommen über die Zust · Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

§ 15 Europäisches Übereinkommen über die ZustFristen

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Wird ein Schriftstück zur Zustellung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats übermittelt, so muß dem Empfänger, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, eine von dem ersuchenden Staat festzulegende angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen.