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Übereinkommen über die Ausstellung mehrs · Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 1 Übereinkommen über die Ausstellung mehrs

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es verlangt oder wenn ihre Verwendung eine übersetzung erfordert, gemäß den diesem übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C auszustellen.

Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat nur für solche Personen ausgestellt werden, die berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu verlangen.