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Übereinkommen über die Ausstellung mehrs · Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 4 Übereinkommen über die Ausstellung mehrs

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Alle Eintragungen in die Formblätter sind in lateinischen Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können außerdem in den Schriftzeichen der Sprache geschrieben werden, die bei der Eintragung in das Personenstandsbuch, auf die sie sich beziehen, verwendet worden ist.