PStV · Personenstandsverordnung
§ 15 PStVZu § 37 Zu Paragraph 37
Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-02