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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 2 StbG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.