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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 39 StbG

ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier BEHÖRDEN UND VERFAHREN

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-09-01