StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 50 StbG
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf STAATSBÜRGERSCHAFTSEVIDENZ
Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-11-01