StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 61 StbG
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946 , ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.
(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-11-01