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StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

§ 61 StbG

Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die nach dem Muster der Anlage 1 zur Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. Oktober 1945, BGBl. Nr. 28/1946 , ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweise gelten als Staatsbürgerschaftsnachweise im Sinne des § 44.

(2) Staatsbürgerschaftsnachweise und andere staatsbürgerschaftsrechtliche Bestätigungen, die vor dem 1. November 2013 ausgestellt wurden, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-11-01