Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 · Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 39 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Zu § 56 StbG Zu Paragraph 56, StbG
(1) Kommt eine natürliche Person oder der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten verantwortliche Leiter einer inländischen Krankenanstalt, der nicht Organ einer Gebietskörperschaft ist, der im § 56 StbG festgelegten Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) die nach § 27 VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf § 64 StbG zu verständigen.
(2) Verweigert der Verpflichtete die Auskunft trotz erfolgter Bestrafung wiederum, ist neuerlich nach Abs. 1 vorzugehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-16
Verweist auf
- Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 § 27
- Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 Art. 56
- Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 Art. 64