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ZDG · Zivildienstgesetz 1986

§ 50 ZDG

Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten

In KraftAmtlicher Text

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01