§ 50 ZDG
Abschnitt VII Abschnitt römisch sieben Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01