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Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr · Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

§ 13 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr

Mitführungspflicht

In KraftAmtlicher Text

Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.