Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr · Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)
§ 15 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr
Rückübernahme von Personen
Die beiden Staaten werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist sind, jederzeit formlos zurücknehmen.