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DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 13 DZ-VSonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.

(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.