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DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende

§ 8 DZ-VFreiwillige Dienstleistungen

Überstunden, Zeitausgleich und freiwillige Dienstleistungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Freiwillige Dienstleistungen sind solche, die mit Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden.

(2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6.

(3) § 10 Abs. 3 ist auch bei freiwilligen Dienstleistungen anzuwenden.