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AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

§ 15 AVG

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

In KraftAmtlicher Text

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.