AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 15 AVG
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.