AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 51 AVGVernehmung von Beteiligten
2. Abschnitt: Beweise
Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-08-15