AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 54 AVGAugenschein
2. Abschnitt: Beweise
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
2. Abschnitt: Beweise
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.