AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 58 AVGInhalt und Form der Bescheide
III. Teil: Bescheide römisch drei. Teil: Bescheide
[CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1883 ]
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-08-15