VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 13 VStGVerhängung einer Geldstrafe
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts römisch eins. Teil: Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-01-01