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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 26 VStGZuständigkeit

II. Teil: Verwaltungsstrafverfahren römisch zwei. Teil: Verwaltungsstrafverfahren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.

(2) In Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen ist jedoch im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig.

(3) Ob und inwieweit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Ausübung der in diesem Bundesgesetz geregelten Befugnisse am Strafverfahren mitzuwirken haben, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01