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VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991

§ 66 VStG

IV. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten römisch vier. Teil: Straftilgung, besondere Verfahrensvorschriften, Verfahrenskosten

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01