VVG · Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
§ 14 VVGVollziehung
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-01-01
VVG · Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.