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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 13 SPGKanzleiordnung

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

In KraftAmtlicher Text

Die formale Behandlung der von den Landespolizeidirektionen zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Landespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Landespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-23