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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 15 SPGSicherheitspolizeiliche Informationspflicht

2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.

(2) Die Landespolizeidirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-08-01