SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 17 SPGMit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
3. Hauptstück Begriffsbestimmungen
Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2000-10-01