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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 21 SPGGefahrenabwehr

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

In KraftAmtlicher Text

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord von Zivilluftfahrzeugen, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und Völkerrecht dem nicht entgegensteht.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-01