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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 26 SPGStreitschlichtung

2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

In KraftAmtlicher Text

Um gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen vorzubeugen, haben die Sicherheitsbehörden auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken. Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so haben die Sicherheitsbehörden auf eine sonst mögliche Gefahrenminderung hinzuwirken.