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SPG · Sicherheitspolizeigesetz

§ 66 SPGErkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

3. Hauptstück Erkennungsdienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn die Identität eines Toten nicht feststeht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, sie durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche festzustellen.

(2) Besteht die Vermutung, vorhandene Spuren eines gefährlichen Angriffes seien von jemandem hinterlassen worden, der danach verstorben ist, so können die Sicherheitsbehörden diesen Verdacht durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Leiche überprüfen.